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Newsmagazin - Artikel: M+S Reifen wieder zulässig
Wichtige Neuerung im Umgang mit M+S gekennzeichneten Reifen, dessen Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges liegt.
Durch die Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2021, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr.38 ausgeben zu Bonn am 2. Juli 2021, ist es wieder legal möglich mit M+S gekennzeichneten Reifen die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges zu unterschreiten. Wichtig ist dabei, dass die zulässige Geschwindigkeit des Reifens im Sichtfeld des Fahrers*in mit einem entsprechenden Aufkleber kenntlich gemacht wird.
Entscheidend ist der Neue Absatz (11) Absatz 5 gilt entsprechend für solche Luftreifen, die die in Nummer 2.29 der Regelung Nummer 75 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46) beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern diese Luftreifen an Fahrzeugen der Klasse L verwendet werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html aber heist das jetzt man braucht die Reifen nicht eintragen lassen.
Scheiss Beamtendeutsch

LG Skotty