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Nileskw

XT 1200 Z - Tagfahrlicht

Begonnen von aabacan, 17. März 2011, 04:16:56

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Sartene

Ténéré?  Na was denn sonst??!!!!!

Odin22


Odin22

So nocheinmal Test mit Foto?s in kleinerer Größe für @ Wolfei ...  8)

Gruß aus dem Norden

Ralf

wolfei

 
aha am Abblendlicht, jetzt hab ichs verstanden
vielen Dank Ralf

Gruß Wolfei

Maex

Hi @ll

Hab ich da was falschverstanden?
Nach TÜV sind Begrenzungsleuchten/ Standlicht nur im Scheinwerfer zulässig.
Wo ist jetzt die STVZO-Legalität ?

Odin22

Zitat von: Maex am 28. August 2011, 21:18:32
Hi @ll

Hab ich da was falschverstanden?
Nach TÜV sind Begrenzungsleuchten/ Standlicht nur im Scheinwerfer zulässig.
Wo ist jetzt die STVZO-Legalität ?

Steht eigentlich auch drauf ,

Aber ...  :o  8)  /beer/

Nachrüstung nach R87 / R48 [Bearbeiten]

Entsprechend der ECE-R48-Regelung sind bei der Montage separater Tagfahrleuchten einige Bestimmung bezüglich des Montageortes und der Funktionsweise zu beachten:

    Montageort: Fahrzeugfront
    Abstand vom Boden: mindestens 250 mm, maximal 1500 mm
    Abstand zwischen den Leuchten: mindestens 600 mm
    Abstand zwischen Fahrzeugaußenkanten und Tagfahrleuchten: maximal 400 mm
    Tagfahrleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch abschalten und dürfen nicht zusammen mit dem Stand-, Abblendlicht oder Fernlicht leuchten (Ausnahme: Lichthupe).
    die Leuchten müssen eine (E)-Nummer und die Bezeichnung RL tragen

Nachrüstung nach der R7-Regelung [Bearbeiten]

Tagfahrleuchten können auch eine R7-Kennzeichnung tragen, dann gibt es einen Unterschied in der Funktion zu normalen Tagfahrleuchten mit einer R87-Kennzeichnung:

    kombinierte Tagfahrleuchten und Umrissleuchten müssen sich bei Aktivierung des Abblendlichtes automatisch in Ihrer Leistung dimmen und dürfen nicht zusammen mit dem Abblendlicht oder Fernlicht in voller Leuchtstärke leuchten (Ausnahme: Lichthupe).
    als Umrissleuchten (oder Standleuchten) müssen sie möglichst weit außen am Fahrzeug angebracht werden und auch nicht zu tief
    es dürfen vorne nicht zu viele Stand- und Umrissleuchten angebracht werden.

Wichtig nach StVZO: Die ECE-Regelung R48, welche auch von Österreich anerkannt wird, legt die Anbringung der Tagfahrleuchten an der Fahrzeugfront in Höhe, Breite, Längsrichtung, geometrischer Sichtbarkeit, Ausrichtung und Schaltung in der gültigen Fassung von 1995 unter Punkt 6.19.4 fest.

Tagfahrleuchten müssen der ECE-Regelung R87 entsprechen und die Kennbuchstaben RL (steht für ?Running Light?) tragen, ansonsten zählt dieses bei einer Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel und es kann zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen. Die Zulassung von LED-Leisten als Tagfahrlicht hat die Nachrüstung vereinfacht, da sich passende Einbauöffnungen in vielen Frontverkleidungen finden. Beim teils sehr preiswert angebotenen LED-Tagfahrlicht muss auf die Zulassung nach R87 geachtet werden, da im Handel auch nichtkonforme sogenannte LED-Tagfahrlichte ?zu Showzwecken? erhältlich sind.
Rechtsvorschriften [Bearbeiten]
Europa [Bearbeiten]
Länder mit Tagfahrlicht-Pflicht für PKW und LKW (blau: ganzjährig, auf allen Straßen; hellblau: ganzjährig, aber nur außerorts; grün: auf allen Straßen im Winter; hellgrün: ganzjährig, aber nur streckenweise)
Zulassungsnummer gemäß ECE-R87 mit RL (running lights) auf dem Leuchtenglas. Leuchten ohne RL-Kennzeichnung sind nicht als Tagfahrleuchten zulässig.

Allgemein gilt: Tagfahrleuchten dürfen nur allein leuchten oder mit dem Standlicht geschaltet sein. Eine Kombination mit dem Abblendlicht ist unzulässig. Das heißt, dass Tagfahrleuchten und Abblendlicht nie gemeinsam leuchten dürfen.

Eine kleine Ausnahme davon bildet das u. a. von Audi und das beim VW Phaeton ab GP1 original verbaute adaptive Tagfahrlicht. Hierbei leuchtet das Tagfahrlicht mit 100 Prozent Leuchtkraft. Wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird, dimmt sich das Tagfahrlicht auf Standlichtniveau ab und gilt rechtlich dann als Standlicht/Begrenzungsleuchten. Mittlerweile wird diese Lösung auch zum nachträglichen Einbau angeboten. Nachgerüstete Tagfahrleuchten müssen mindestens 25 Zentimeter vom Boden und höchstens 40 Zentimeter vom Außenrand des Fahrzeugs entfernt sein. Der Abstand zwischen den Leuchten muss bei Fahrzeugen mit einer Breite von mehr als 1,30 Meter mindestens 60 Zentimeter betragen.

Bis auf das kleine " Fernlichtgimic " ...  /laola/ Past alles ...  /beer/

Gruß aus dem Norden

Ralf


Maex

Hi Ralf

Das was du beschreibst gilt aber nur für Dosen und nicht für 2-Räder.

Zugegeben ich fahre ja auch mit den originalen am Tag (siehe Avatar).

hdidi

Zitat von: hdidi am 24. August 2011, 17:10:37
Als kleine Nachtlektüre:

http://cdnxl1.louis.de/shop/zusatz/anl/TUEV_Hanse_Aenderungen_08_2007.pdf

/beer/

Ralf, das steht doch da auch drin ???  /beer/

Danach darf man sogar nen Rückfahrscheinwerfer an der Dicken anbringen  ;D

Guts Nächtle  /angel/

Odin22

Zitat von: Maex am 28. August 2011, 21:54:16
Hi Ralf

Das was du beschreibst gilt aber nur für Dosen und nicht für 2-Räder.

Zugegeben ich fahre ja auch mit den originalen am Tag (siehe Avatar).

Da steht " Fahrzeug " und nicht PKW ...  :o

Und die Außnahme für AUDI und VW , ist auch wieder umschrieben das es Nachrüsteleuchten ( nähmlich diese ) gibt und dann wird sich wieder nur allgemein auf Fahrzeug gestützt ...  /beer/

Ich hatte schon Kontakt mt den Herr des Gesetzes und es wurde nicht bemängelt , da sie warscheinlich auch die Auslegungsdiskusion " fürchten " und sagen , dann lieber ein bischen mehr ( da ja Maßkonform ) als zu wenig ...  /beer/  /-/  /beer/

Gruß aus dem Norden

Ralf


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